Rechtsanwalt K.-H. Becker

Zugleich
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht

(bis 2019)

K.-H. Becker wurde 1949 in Marburg geboren.
Seit 1977 war er als Rechtsanwalt zugelassen und bei sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland vertretungsberechtigt.

Herr Rechtsanwalt Becker hat unsere Kanzlei zum Jahreswechsel 2019/2020 ruhestandsbedingt verlassen.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Ab ca. 1980 hatte sich Rechtsanwalt Becker zunächst auf den Bereich des privaten Baurechts spezialisiert und sein baurechtliches Wissen systematisch durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und deren Umsetzung in konkrete Fallgestaltungen ständig erweitert und ausgebaut.

Am 20.07.2005 wurde Rechtsanwalt Becker von der Rechtsanwaltskammer Kassel die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu führen.

Rechtsanwalt Becker war Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ARGE Baurecht.

Um die Mandanten umfassend baurechtlich betreuen zu können, erfolgte anschließend die Spezialisierung im Bereich des öffentlichen Baurechts. Sämtliche außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten im Bereich des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts vom privaten Bauherrn über Bauträgergesellschaften bis hin zur Unterstützung von Städten und Gemeinden z.B. bei der Ausweisung neuen Baulandes gehörten zu seinem Tätigkeitsfeld.

Fachanwalt für Erbrecht

Eine zunehmende Anzahl erbrechtlicher Mandate, insbesondere die ständig steigende Nachfrage nach erbrechtlichen Gestaltungen, hatten dazu geführt, dass sich Rechtsanwalt Becker ferner auf den Bereich des Erbrechts spezialisiert hatte. Am 07.03.2007 wurde ihm die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt für Erbrecht zu führen.

Zudem war Rechtsanwalt Becker Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) sowie in der ARGE Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Vorträge zu erbrechtlichen Themen rundeten seine Spezialisierung auf das Erbrecht ab.

Philosophie der gestaltenden erbrechtlichen Tätigkeit war nicht nur die -häufig eindimensionale- Betrachtung der zivilrechtlichen Folgen erbrechtlicher Gestaltungen, sondern auch deren Auswirkungen auf der Ebene des Gesellschafts- und Steuerrechts.