Elternzeit und Elterngeld: Rechtsberatung zu häufigen Fragen und Fallstricken

Wer hat Anspruch auf Elternzeit und wie wird sie beantragt?

Elternzeit können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und nach der Geburt ihres Kindes zu Hause bleiben möchten, um sich um das Kind zu kümmern. Der Anspruch besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden. Hierbei ist der genaue Zeitraum anzugeben, den Sie in Elternzeit gehen möchten. Wichtig ist, dass die Elternzeit nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes beantragt werden kann, wobei bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden können, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Bei weiteren Fragen, steht Ihnen Herr Leppersjohann mit seiner langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht zur Verfügung.

Dauer der Elternzeit und Aufteilung zwischen den Eltern

Die Elternzeit beträgt insgesamt bis zu drei Jahre pro Kind und kann von beiden Elternteilen flexibel genutzt werden. Mütter und Väter können ihre Elternzeit entweder gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Die Aufteilung erfolgt in bis zu drei Zeitabschnitten, wobei es keine Pflicht zur gleichmäßigen Aufteilung gibt. Die Eltern können selbst entscheiden, wer wann in Elternzeit geht. Auch eine gemeinsame Elternzeit ist möglich, was besonders dann sinnvoll ist, wenn beide Elternteile sich gleichzeitig um das Kind kümmern möchten. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber bei einer Aufteilung in mehrere Abschnitte seine Zustimmung zu jedem weiteren Abschnitt nach dem ersten geben muss.

Elterngeld: Höhe und Berechnung

Das Elterngeld dient dem Einkommensausgleich während der Elternzeit und wird in der Regel für bis zu 14 Monate gezahlt, wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen. Es ersetzt 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, das vor der Geburt des Kindes verdient wurde. Bei einem geringen Einkommen kann das Elterngeld bis zu 100 Prozent des Nettoeinkommens betragen. Die Höhe des Elterngeldes ist dabei nach oben auf 1.800 Euro und nach unten auf 300 Euro pro Monat begrenzt. Es gibt verschiedene Modelle des Elterngeldes, darunter das Basiselterngeld und das ElterngeldPlus. Letzteres ermöglicht eine längere Auszahlung bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann eine attraktive Option für Eltern sein, die den Kontakt zum Berufsleben nicht vollständig verlieren möchten. Grundsätzlich haben Eltern einen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie mindestens sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind und die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 15 und 30 Stunden beträgt. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Wichtig ist, den Antrag auf Teilzeitarbeit mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber einzureichen. Diese Regelung gilt sowohl für das Basiselterngeld als auch für das ElterngeldPlus, wobei Letzteres es Eltern ermöglicht, Teilzeitarbeit mit einem längeren Bezug des Elterngeldes zu kombinieren.

Rechtliche Fallstricke und Konflikte mit dem Arbeitgeber

In der Praxis können trotz der klaren rechtlichen Regelungen Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entstehen, insbesondere wenn es um die Teilzeitarbeit während der Elternzeit oder die Rückkehr in den Beruf geht. Häufige Streitpunkte sind Ablehnungen von Teilzeitanträgen oder Differenzen über den genauen Beginn und das Ende der Elternzeit. In solchen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen und notfalls auf eine Mediation oder gerichtliche Klärung zu setzen. Auch die Kündigung während der Elternzeit stellt einen sensiblen Bereich dar, da hier ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer während der Elternzeit nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen. Es ist wichtig, Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu kennen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um unzulässige Maßnahmen des Arbeitgebers abzuwehren

FAQ zu Elternzeit und Elterngeld

1. Kann ich Elternzeit auch nehmen, wenn ich selbstständig bin?

Selbstständige haben keinen Anspruch auf Elternzeit im klassischen Sinne. Sie können jedoch Elterngeld beantragen, das sich an ihrem Einkommen vor der Geburt orientiert.

2. Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?

Ja, eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist möglich, aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in besonderen Fällen, wie z. B. bei einer erneuten Schwangerschaft.

3. Was passiert, wenn ich während der Elternzeit krank werde?

Bei Krankheit während der Elternzeit erhalten Sie kein Krankengeld. Die Elternzeit läuft normal weiter.

4. Gibt es eine Mindestdauer für die Elternzeit?

Ja, die Mindestdauer beträgt zwei Monate, um Elterngeld zu erhalten. Sie können die Elternzeit aber flexibel gestalten, solange sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten.

 

 

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne persönlich!

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